Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab 2010
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren, das es deutschen Unternehmern ermöglicht, sich Vorsteuern im Ausland erstatten zu lassen, und mit dem umgekehrt ausländische Unternehmer ihre in Deutschland gezahlten Vorsteuern zurückfordern können, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 EU-weit grundlegend neu geregelt. Dabei sind auch einige Erleichterungen gegenüber der bisherigen sehr formalistischen Handhabung vorgesehen. Die Einzelheiten werden wir in unseren Informationen dffk | kompakt 3/2009 ausführlich darstellen. An dieser Stelle die wichtigsten kommenden Änderungen:
Vergütung ausländischer Vorsteuer an inländische Unternehmer:
Für Vergütungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist der Vergütungsantrag auf elektronischem Weg an die zentrale Erstattungsbehörde des betreffenden Staates zu stellen. Die Anträge sind über ein elektronisches Portal zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung zu übermitteln. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden.
Vergütung deutscher Vorsteuer an ausländische Unternehmer:
Für Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt künftig ebenfalls, dass die Vergütungsanträge auf elektronischem Weg über ein im Ansässigkeitsstaat eingerichtetes elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden müssen. Die bisherige Abgabefrist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Vergütung beantragt wird, wird auf neun Monate verlängert. Rechnungen und Einfuhrbelege sind in Kopie beizufügen, sofern bestimmte betragsmäßige Grenzen überschritten werden. In Einzelfällen kann die Finanzbehörde die Originalbelege anfordern. Bisher war generell die Vorlage sämtlicher Originalbelege erforderlich.
Die Erteilung und Bekanntgabe des Vergütungsbescheids erfolgt auf elektronischem Weg, d.h. regelmäßig per E-Mail. Erfreulich ist, dass die Finanzbehörde die Vergütung spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen durchzuführen hat. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dem Bundeszentralamt für Steuern sämtliche erforderlichen Belegkopien vorliegen. Bei Nachfragen der Finanzbehörde verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu acht Monate und zehn Tage. Bei Überschreiten dieser Fristen ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen, es sei denn, der Antragsteller übermittelt angeforderte zusätzliche Informationen nicht innerhalb eines Monats.
Für Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet bleibt es dabei, dass diese ihren Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen müssen, alternativ durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Antragsfrist bleibt für diese Unternehmer bei sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Vergütung beantragt wird. Auch bei der Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen bleibt es für Drittlandsunternehmer.
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