Neues zu Nachweispflichten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen
Im Urteil V R 65/06 vom 12.5.2009 hat der BFH - gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6.1.2009 - entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17 Abs. 4 UStDV ist, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält. Ebenfalls gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH der Meinung, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis gehört.
In der Entscheidung V R 84/07 vom 23.4.2009 geht es bei Lieferungen in das Nicht-EU-Ausland um die Frage, wer tatsächlicher Abnehmer ist und wie der Nachweis zu führen ist, dass es sich dabei um einen ausländischen Abnehmer handelt. Im Urteil V R 23/08 vom 28.5.2009 schließlich weist der BFH darauf hin, dass der für die steuerfreie Ausfuhr erforderliche Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Der Belegnachweis kann dagegen noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt werden. Sollte der Buchnachweis weder rechtzeitig erbracht noch zulässigerweise korrigiert worden sein, dann billigt der BFH die Steuerbefreiung nur, wenn nachweislich tatsächlich die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen.
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