Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer


Mit Beschluss VI B 69/09 vom 25. August 2009 hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das seit 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Der BFH hat diese Zweifel in einem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußert, so dass insoweit noch endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Nach der vorläufigen Auffassung des BFH sind bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Verfahren der Lohnsteuerermäßigung (Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) zu berücksichtigen.

Ob die gesetzliche Regelung tatsächlich tatsächlich nicht verfassungsgemäß ist, wird erst im Hauptsacheverfahren geklärt. Gegebenenfalls wir die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Steuerpflichtige, die sich im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auf den Beschluss des BFH berufen und aufgrund dessen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bekommen, müssen sich bewusst sein, dass bei einem negativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens die zuwenig einbehaltene Steuer nachgezahlt werden muss.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.