Weitere Verschärfung der umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Vorsteuerabzug wegen einer fehlenden Pflichtangabe auf der Rechnung auch dann zu versagen, wenn es sich lediglich um einen geringen Rechnungsbetrag handelt und erkennbar kein Hinterziehungsfall vorliegt. Die Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG müssen nach Auffassung des BFH immer vollständig auf der Rechnung enthalten sein (siehe dazu auch die Checkliste der Rechnungsangaben im Download-Bereich unserer Website). Die Finanzämter werden hier also künftig keinen Ermessensspielraum mehr haben.
Selbst wenn der Rechnungsempfänger fehlerhafte Angaben in der Rechnung nicht als solche erkennen kann, ist ihm nach Auffassung des BFH kein Vertrauensschutz zu gewähren und daher der Vorsteuerabzug zu versagen. Das Finanzamt kann ihm in diesem Fall den Vorsteuerabzug jedoch ggf. im Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgründen gewähren, sofern er bei der Prüfung der Rechnung auf ihre Ordnungsmäßigkeit die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat..
Zu den Anforderungen an eine "konkrete" Leistungsbeschreibung auf der Rechnung verweisen wir auf den gesonderten Beitrag hier im News-Bereich unserer Website. In diesem Zusammenhang noch der ergänzende Hinweis: Bei Vermittlungsleistungen reichen Rechnungstexte wie "Provisionsabrechnung" oder "Vermittlungsleistung" nicht aus. Vielmehr ist die Angabe des vermittelten Umsatz bzw. der vermittelten Umsätze erforderlich.
Übrigens reichen auch bei der Pauschalabrechnung von Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte oder Steuerberater Angaben wie "Beratungsleistungen für das Kalenderjahr ..." oder ähnliche Formulierungen nicht. Vielmehr muss eine weitere Spezifierung erfolgen, damit die Leistung eindeutig identifiziert werden kann.
Schließlich hat der BFH auch ausdrücklich entschieden, dass - außer bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen - der Zeitpunkt der Leistung auch dann auf der Rechnung angegeben werden muss, wenn er dem Rechnungsdatum entspricht (mindestens mit einem entsprechenden Hinweis). Aus Vereinfachungsgründen reicht aber z.B. ein fester Eindruck auf der Rechnung "Soweit nichts anderes angegeben ist, ist der Leistungszeitpunkt mit dem Monat des Rechnungsdatums identisch" aus. Denn für die Angabe des Lieferungs- oder Leistungszeitpunkts ist es ausreichend, den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wird.
BFH-Urteile XI R 62/07 vom 17.12.2008, V R 59/07 vom 08.10.2008 und V R 15/07 vom 30.04.2009
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