Vorsteuer-Vergütungsantrag: Eigenhändige Unterschrift des Unternehmers nicht erforderlich


Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist ein Antrag, mit dem ein ausländischer Unternehmer in Deutschland die Vergütung von Vorsteuer beantragt, "vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben". Das für die Vergütung zuständige Bundeszentralamt für Steuern hat auf Basis dieser Vorschrift in der Vergangenheit nicht nur regelmäßig solche Vergütungsanträge abgelehnt, die von einem Bevollmächtigten, etwa dem Steuerberater, unterzeichnet waren. Abgewiesen wurden auch Anträge, die ein im Unternehmen zeichnungsberechtigter Mitarbeiter unterschrieben hatte, der jedoch nicht als Funktionsträger (in der Regel Geschäftsführer) im zuständigen Register eingetragen war.

Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nicht zulässig. In seinem Urteil C-433/08 vom 3. Dezember 2009, das auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zurückgeht, vertritt das Gericht die Auffassung, dass nach den Vorgaben der EU-Richtlinie die Unterschrift eines Bevollmächtigten auf dem Antrag ausreichend ist.