Seeling-Modell wird zum 1. Januar 2011 abgeschafft
Nach der "Seeling"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat ein Unternehmer die Möglichkeit, ein teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutztes Gebäude insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, sofern der unternehmerisch genutzte Teil mindestens 10 % beträgt.
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung und den laufenden Unterhaltskosten des Gebäudes anfallen, können dann abgezogen werden. Im Gegenzug muss der Unternehmer die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für diese Nutzungsbesteuerung auf zehn Jahre zu verteilen.
Durch den sofortigen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten und die erst in den Folgejahren schrittweise erfolgende Besteuerung der Privatnutzung kann ein zum Teil erheblicher Liquiditätsvorteil entstehen.
Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom 15. Januar 2010 wurde nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr zu 100 % gewährt werden kann. In den oben beschriebenen Fällen darf künftig nur noch der Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die unternehmerische Nutzung des Grundstücks entfällt. Ändert sich der Verwendungsanteil des Grundstücks, so sind die abgezogenen Vorsteuern zeitanteilig zu berichtigen. Damit können die Vorteile des Seeling-Modells in künftigen Fällen nicht mehr genutzt werden.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die Neuregelungen mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in nationales Recht umzusetzen.
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